
AGBs
RingAIR Travel e.U. tritt grundsätzlich ausschließlich als Vermittler der gebuchten touristischen Leistung(en) auf. RingAIR Travel e.U. handelt hierbei niemals als Reiseveranstalter und bietet selbst auch keine verbundenen Reiseleistungen an. Es werden ausschließlich Einzelleistungen vermittelt oder ein Systempartner übernimmt die rechtlichen Absicherungen für die Kunde im Falle einer Pauschalreise oder verbundener Reiseleistungen.
Im nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen RingAIR Travel e.U.
1. Geltungsbereich
1.1 Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie z.B. Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd § 2 Abs 2 PRG) sowie über verbundene Reiseleistungen (iSd § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Hierzu genügt es, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Reisenden auf der Webseite des Reisevermittlers zur Verfügung gestellt werden und dieser durch entsprechende Verlinkung darauf zugreifen kann. Sie sin Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages.“
1.3 Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug, Schiff etc.) und anderen vermittelten Leistungsträgern gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Leistungsträger. Der Reisende ist verpflichtet, diese AGB selbstständig beim jeweiligen Leistungsträger einzusehen. Der Reisevermittler leistet auf Nachfrage des Reisenden Hilfestellung bei der Beschaffung der entsprechende Informationen, ist jedoch nicht für den Inhalt der AGB der Leistungsträger verantwortlich.
2. Aufgaben des Reisevermittlers
2.1 Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler unverbindliche und freibleibende Reisevorschläge. Diese stellen kein garantiertes Angebot dar und sind bis zur Bestätigung der Buchung durch den Reisenden nicht verbindlich. Sollte es aufgrund der Angaben des Reisenden nicht möglich sein, entsprechende Reisevorschläge zu erstellen, wird der Reisende hierüber umgehend informiert.
Die Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden – mangels Aufklärung durch den Reisenden – Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2 Hat der Reisende Interesse an einem der vom Reisevermittler unterbreiteten Reisevorschläge, erstellt der Reisevermittler auf Basis dieses Vorschlags ein unverbindliches Reiseanbot, das weiterhin freibleibend ist und bis zur Bestätigung der Buchung oder der Ticketausstellung keine Garantie für die Verfügbarkeit oder den Preis übernimmt. Ein Vertrag zwischen dem Reisevermittler und dem Reisenden sowie zwischen dem Reisenden und den Reiseveranstaltern und Leistungsträgern kommt zustande, wenn das Reiseanbot vom Reisenden angenommen wird (siehe Vertragserklärung des Reisenden, vgl. Punkt 1.3) und der Reisevermittler die Buchung bestätigt.
2.3 Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Basis der von diesem mitgeteilten Angaben. Die vom Reisevermittler zu vermittelnden Reiseleistungen sowie die Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes bzw. Bestimmungsortes werden unter
Berücksichtigung der vom Reisenden gemachten Angaben und der mit der Reise möglicherweise verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen und Gewissen dargestellt. Eine Pflicht des Reisevermittlers zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten, wie etwa Topografie, Klima, Flora und Fauna der gewählten Destination, besteht nicht. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Standard, die Ausstattung, die Verpflegung (insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Gewürzen) sowie die Hygiene den für das jeweilige Bestimmungsland/den jeweiligen Bestimmungsort üblichen regionalen Standards und Kriterien entsprechen. Der Reisende ist zudem selbst dafür verantwortlich, nähere Informationen zu den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich der Lage, des Ortes und des Standards (Landesüblichkeit) der zu vermittelnden Leistungen, eigenständig zu recherchieren.
2.4 Der Reisevermittler informiert den Reisenden im Falle der Vermittlung einer Pauschalreise gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist. Wird die Pauschalreise über ein Partnerreisebüro angeboten, so gilt dieser Hinweis sowie alle weiteren erforderlichen Informationen als ausreichend, wenn diese vom Partnerreisebüro zur Verfügung gestellt werden.
2.4.1 Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG
2.4.2 Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind.
2.4.3. Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine Person mit eingeschränkter
Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
2.4.4. Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reisevermittler über Devisen- und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ – bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden – eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.) erforderlich ist. Der Reisende ist selbst für die Vollständigkeit und Gültigkeit der Reisedokumente und der Einhaltung aller Vorschriften und Formalitäten zum Reisezeitpunkt selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn sich die Vorschriften zwischen Buchung und Reise geändert haben. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.5 Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen Reiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung, zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht, wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt, sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser Standardinformationsblätter abgedeckt ist.
3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
3.1. Der Reisende hat dem Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren, etc.), rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz sein können, in Kenntnis zu
setzen.
3.2 Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt sämtliche Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler, inklusive Entrichtung des Entgelts.
3.3 Der Reisende ist verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt sämtliche durch die Vermittlung des Reisevermittlers übermittelten Vertragsdokumente auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (inklusive, aber nicht beschränkt auf Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im
Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung mitzuteilen. Hier wird aus Beweisgründen die Schriftform empfohlen.
3.4 Der Reisende hat im Falle einer Pauschalreise gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels direkt an den Reiseveranstalter zu melden, damit dieser in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich ist oder tunlich ist – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig machen), vor Ort zu beheben. Im Falle des Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
3.5 Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages vereinbarten Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Der Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers) schadlos.
3.6 Der Reisende ist verpflichtet, den Reisevermittler unverzüglich zu informieren, wenn sich die ursprünglich angegebenen Kontaktmöglichkeiten (z.B. E-Mail-Adresse, Telefonnummer, WhatsApp) ändern oder wenn diese nicht mehr verfügbar sind. In diesem Fall hat der Reisende dem Reisevermittler eine alternative, gültige Kontaktmöglichkeit mitzuteilen, um eine ordnungsgemäße Kommunikation sicherzustellen. Es wird hier aus Beweisgründen die Schriftform empfohlen.
4. Reisevertrag
4.1 Der Reisende erhält bei Abschluss der Buchung oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail, WhatsApp oder in anderer geeigneter Form). Ein Anspruch des Reisenden auf Übermittlung der Dokumente in Papierform besteht nicht.
4.2 Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Kontaktmöglichkeit (z.B. E-Mail, WhatsApp) rechtzeitig vor Reisebeginn alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Sollte sich herausstellen, dass diese Unterlagen Unrichtigkeiten, Abweichungen oder Unvollständigkeiten im Sinne von Ziffer 3.3 aufweisen, ist der Reisende verpflichtet, den Reisevermittler umgehend zu kontaktieren (vgl. Ziffer 3.3).
5. Haftung
5.1 Der Reisevermittler haftet im möglichst eingeschränkten Rahmen für selbst verursachte Buchungsfehler (z.B. Schreibfehler), sofern diese nicht auf fehlerhafte, unvollständige oder irrtümliche Angaben des Reisenden oder auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind. Eine Haftung des Reisevermittlers besteht nicht, wenn die Fehlerursache außerhalb des Einflussbereichs des Reisevermittlers liegt.
5.2 Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen.
5.3 Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten Leistungen, wenn die Nichterbringung oder minderwertige Erbringung der Leistung auf Ursachen zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Reisevermittlers liegen, insbesondere auf Handlungen oder Unterlassungen der gebuchten Leistungsträger oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände.
6. Entgelt des Reisevermittlers
Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
6.1 Das Entgelt wird entweder im Voraus gesondert vereinbart oder ist bereits im Angebotspreis enthalten. In jedem Fall wird der Reisevermittler nach Abschluss der Buchung kein zusätzliches, nicht vereinbartes Entgelt erheben.
6.2 Alle Entgelte, die an den Reisevermittler gezahlt werden, sind grundsätzlich nicht erstattbar. Dies gilt sowohl für im Preis inkludierte Entgelte als auch für gesondert verrechnete Entgelte. Die Nicht-Erstattbarkeit gilt auch in Fällen, in denen die Reiseleistung vom jeweiligen Leistungsträger (z.B. Flugstorno durch die Airline) storniert oder nicht erbracht wird.
6.3 Erstellt der Reisevermittler auf Basis der Angaben des Reisenden ein entsprechendes Reiseangebot, kommt es jedoch zu keiner Buchung, so steht dem Reisevermittler ein Entgelt (Beratungsgebühr) in Höhe von 50 Euro pro Anfrage zu.
6.4 Bei Änderungen oder Stornierungen nach Abschluss der Buchung können gesonderte Entgelte anfallen, die zusätzlich zu etwaigen Gebühren von Leistungsträgern und Systempartnern erhoben werden. Die Höhe dieser Entgelte kann entweder im genannten Preis für die Änderung bzw. Stornierung enthalten sein oder gesondert ausgewiesen werden. Der Reisevermittler wird in keinem Fall Entgelte erheben, die dem Reisenden nicht vor der Änderung oder Stornierung sowie der Annahme der Arbeitsaufgabe ordnungsgemäß
mitgeteilt wurden.
7. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
7.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht. Als Gerichtsstand für sämtliche
Streitigkeiten wird Wien vereinbart.